Ostkorridor Nord

Fragen und Antworten

DB InfraGO AG / Jörn Daberkow

Das Projekt Ostkorridor Nord

Warum baut die Deutsche Bahn die Strecke aus?

Mit dem Ausbau des Ostkorridors Nord binden wir den mitteldeutschen Raum besser an die Nordseehäfen an. Damit machen wir den Verkehr grüner und schaffen Kapazitäten für die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene.

Welche konkreten Maßnahmen sind geplant?

Wir bauen die gesamte Strecke zweigleisig aus und elektrifizieren sie. Außerdem passen wir Verkehrsstationen, Kreuzungen und die Infrastruktur an die Erfordernisse des Verkehrs der Zukunft an.

Wer errechnet die Schätzungen der Zugzahlen für den Ostkorridor Nord?

Die Zugzahlen resultieren aus der Zugzahlenprognose 2030. Diese wurde im Jahr 2017 durch Gutachter:innen im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums (BMDV) im Rahmen der Bedarfsplanung des Bundes erstellt. Die Prognosezahlen werden regelmäßig angepasst, etwa wenn Nahverkehrsgesellschaften neue Angebotskonzepte entwickeln.

Wie viele Güterzüge werden auf der Strecke Uelzen–Stendal laut der Zugzahlprognose 2030 fahren?

Laut der Zugzahlenprognose 2030 werden auf der Strecke ungefähr 80 Züge im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) und ungefähr 100 Züge im Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) fahren.

Planung und Genehmigung

Welche Planungs- und Bauphasen gibt es grundsätzlich?

Große Infrastrukturprojekte erfordern einen hohen Planungsaufwand. So wird sichergestellt, dass alle technischen, verkehrlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte berücksichtigt werden:

Die Planungsphasen (nach HOAI, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) im Überblick
Wie läuft die Abstimmung der Bahn mit den Kommunen?

Bahn und Kommunen entlang der Strecke stimmen sich frühzeitig mit ihren Planungen und Vorhaben miteinander ab. Die Städte und Gemeinden können ihre eigenen Anliegen während der Planung einbringen, zum Beispiel wenn eine Gemeinde eine Umgehungsstraße plant oder ein Baugebiet ausweist. Darüber hinaus informiert die Bahn regelmäßig über das Fortschreiten der Planungen, u. a. in Gemeinde- und Stadtratssitzungen.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Das Planfeststellungsverfahren (PFV) ist ein förmliches Verwaltungsverfahren. In dem Verfahren werden zahlreiche rechtliche und technische Fragen geprüft. Teil des PFV ist ein Anhörungsverfahren, das alle Betroffenen einbezieht (siehe auch: Was ist ein Anhörungsverfahren).

Am Ende des Verfahrens steht der Planfeststellungsbeschluss. Dieser Beschluss entspricht einer Baugenehmigung. Wenn vor Gericht keine Klage erhoben wird, kann gebaut werden.

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?
Ist für den Ausbau der Strecke ein Planrechtsverfahren nötig?

Grundsätzlich besteht für die Strecke Uelzen–Stendal ein gültiger Planfeststellungsbeschluss durch das Verkehrsprojekt „Deutsche Einheit 3“. Gewisse Baumaßnahmen wie der Aufbau der zusätzlichen Gleise in Schnega und Salzwedel im Rahmen der 1. Baustufe sind dadurch abgedeckt.

Für einen Großteil der geplanten Maßnahmen ist aber ein neuer Planfeststellungsbeschluss und damit eine neues Planrechtsverfahren nötig.

Was ist ein Anhörungsverfahren?

Nach Einreichung der Planunterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt werden diese für einen Monat öffentlich ausgelegt. Privatpersonen können sich die gesamten Unterlagen ansehen und bis zu drei Monate nach der Auslegung Einwendungen einreichen. Auch Träger Öffentlicher Belange wie Kommunen und Behörden werden um Stellungnahmen gebeten.

Anschließend bezieht die Deutsche Bahn zu den Einwendungen Stellung und übergibt ihre Erwiderungen an die Anhörungsbehörde. In einem Erörterungstermin werden Einwendungen und Stellungnahmen gemeinsam besprochen. Schließlich erstellt die Anhörungsbehörde eine abschließende Stellungnahme.

Wann beginnt das Anhörungsverfahren und wann werden die Unterlagen zu den Abschnitten öffentlich ausgelegt?

Den Zeitplan für das Anhörungsverfahren bestimmt die Anhörungsbehörde, das heißt die zuständige Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). In der Regel werden die Planfeststellungsunterlagen einige Monate nach der Einreichung durch die DB InfraGO AG öffentlich ausgelegt. Die Auslegung kann ausschließlich oder ergänzend online erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft das Eisenbahn-Bundesamt, also die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.

Sobald die Daten der Auslegung für die jeweiligen Abschnitte feststehen, wird die DB InfraGO AG auf dieser Projektwebseite darauf hinweisen.

Erklärfilm: Schritt für Schritt zum neuen Schienenweg

Bau und Betrieb

Wann beginnen die Bauarbeiten für den Ausbau der Strecke?

Die ersten Baumaßnahmen sind für 2022 geplant. Der gesamte Ausbau der Strecke beginnt ab 2025.

Wann soll die neue Strecke in Betrieb gehen?

Wir wollen den Ausbau der Strecke bis 2030 abschließen.

Umwelt- und Naturschutz

Welche Ausgleichsmaßnahmen trifft die Deutsche Bahn für Eingriffe in die Natur?

Die Bahn ist gesetzlich verpflichtet, alle Eingriffe in die Natur auszugleichen. Unser Ziel hierbei ist eine nachhaltig ökologische Maßnahmengestaltung, deren Funktion durch eine entsprechende Planung auch dauerhaft sichergestellt ist. Die Maßnahmen sollen den Menschen und der Natur in der Region zugutekommen.

Mehr zum Umwelt- und Klimaschutz bei der Deutschen Bahn erfahren Sie hier.

Schallschutz

Welche Grenzwerte gelten für den Schallschutz?

Grundlage für den Schallschutz ist die 16. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung (16. BImSchV). Sie regelt die Anspruchsberechtigungen auf Schallschutzmaßnahmen. In reinen Wohngebieten müssen tagsüber Immissionswerte von 59 Dezibel (db(A)) eingehalten werden. In der Nacht sind es 49 db(A).

Wie werden Anwohner:innen vor Schall geschützt?

Jedes Gebäude entlang der geplanten Bahnstrecke wird schalltechnisch erfasst. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird entschieden, welche aktiven und passiven Maßnahmen umgesetzt werden, um die Anwohner:innen vor Schall zu schützen.

In den schalltechnischen Untersuchungen werden sowohl der Verkehrslärm nach dem Ausbau, wie auch der Baulärm während des Ausbaus berücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf Schallschutz und wie sieht dieser aus?

Beim Neubau bzw. einer wesentlichen Änderung von Straßen oder Schienenwegen haben Betroffene in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen. Diese sog. Lärmvorsorge ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Grenzwerte für die Lärmvorsorge unterscheiden sich je nach Gebietsklassifizierung (z. B. Gewerbegebiet, Kern-, Dorf- und Mischgebiete, Wohngebiete oder Gebiete um Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime).

Bei der Lärmvorsorge können sowohl aktive (an der Schallquelle) als auch passive Maßnahmen (z. B. an Wohnungen) eingesetzt und kombiniert werden. Entlang von Neu- und Ausbaustrecken sind Schallschutzwände in der Regel das erste Mittel der Wahl.

Einen Rechtsanspruch auf Schallschutz an vorhandenen Strecken (sog. Lärmsanierung) gibt es nicht. Um jedoch die Lärmsituation auch am Bestandsnetz zu verbessern, hat die Bundesregierung 1999 das freiwillige Investitionsprogramm „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ ins Leben gerufen.

Wie wird der Anspruch auf Schallschutz berechnet?

Jede neue oder auszubauende Strecke wird in ein digitales, dreidimensionales Geländemodell aufgenommen, das die Schallquellen, die Modellierung der Luftschallausbreitung sowie die Bestimmung des Beurteilungspegels an den umliegenden Gebäudefassaden veranschaulicht. Dabei fließen sowohl die Herstellerdaten der Fahrzeuge als auch sämtliche ortsspezifische Gegebenheiten in die Berechnungen ein. Überschreiten nach Abschluss dieser Berechnungen die prognostizierten Werte die in der 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte, müssen Lärmvorsorgemaßnahmen in die Bauplanung miteinbezogen werden.

Die Höhe der Lärmbelästigung, die für die Entscheidung über Maßnahmen zur Lärmvorsorge und -sanierung maßgeblich ist, wird nicht durch Messungen ermittelt, sondern stets berechnet – und zwar durch eine sogenannte Schallausbreitungsberechnung. Die 16. BImSchV schreibt vor, Verkehrsgeräusche anhand der „Richtlinie zur Berechnung von Schallimmissionen von Schienenwegen“ zu bewerten. Diese Richtlinie, kurz „Schall 03“ genannt, regelt, wie Schallemissionen, also der Lärm an der Schallquelle, und die an einem Objekt eintreffenden Schallpegel, die Schallimmissionswerte, zu berechnen sind. Ebenso schreibt die Richtlinie die Berechnung des Beurteilungspegels vor.

Was ist der Unterschied zwischen aktivem und passivem Schallschutz?

Aktive Schallschutzmaßnahmen kommen direkt an der Strecke zum Einsatz. Zu den aktiven Maßnahmen zählen Schallschutzwände, Schienenstegdämpfer oder das „Besonders überwachte Gleis“ (kurz BüG).

Passiver Schallschutz wird direkt am Gebäude umgesetzt, beispielsweise durch Schallschutzfenster. Passive Maßnahmen kommen zum Einsatz, wenn aktiver Schallschutz nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

Wie erhalte ich passiven Schallschutz?
Welche Schallschutzmaßnahmen plant die Deutsche Bahn?

Im Streckenabschnitt Sachsen-Anhalt sind 22 Kilometer Schallschutzwände und 28 Kilometer „Besonders überwachtes Gleis“ geplant. Damit können 1.200 Gebäude geschützt werden. Weitere 265 Gebäude haben Anspruch auf passiven Schallschutz.

Im Streckenabschnitt Niedersachsen sind 17 Kilometer Schallschutzwände und 20 Kilometer „Besonders überwachtes Gleis“ geplant. Damit können 990 Gebäude geschützt werden. Weitere 382 Gebäude haben Anspruch auf passiven Schallschutz.

Die Entscheidung, welche aktiven Maßnahmen zum Einsatz kommen, trifft die zuständige Genehmigungsbehörde: das Eisenbahn-Bundesamt.

Was ist das besonders überwachte Gleis (BüG)?

Das besonders überwachte Gleis (BüG) ist eine Maßnahme des aktiven Schallschutzes. Beim besonders überwachten Gleis wird das Gleis in einem besonderen Verfahren geschliffen. So entsteht weniger Schall an der Quelle – zwischen Rad und Schiene.

Erklärfilm: Aktiver und passiver Schallschutz

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